Fluchtgefahr

bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles bestehende Gefahr, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entzieht. Indizien dafür sind u.a. auf fälliger Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel, Verwendung falscher Papiere, frühere Flucht. F. ist ein Haftgrund; bei leichteren Fällen (Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) jedoch nur, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder versucht hat zu fliehen oder keinen inländischen festen Wohnsitz hat oder sich über seine Person nicht ausweisen kann.

Untersuchungshaft.

(§ 112 II StPO) ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich eher dem Strafverfahren entziehen als sich ihm stellen werde. Indizien hierfür sind auffälliger Wohnungswechsel und Arbeitsplatzwechsel, Verwendung falscher Papiere, frühere Flucht, Besitz größerer Mengen von Bargeld. Die F. ist ein Haftgrund der Untersuchungshaft.

Haftbefehl (1).

r Haftgrund, Haftbefehl.




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