Feuerwehrwesen

Das F. ist landesrechtlich geregelt (vgl. z. B. Berlin G v. 23. 9. 2003, GVBl. 457, Bayer. G v. 23. 12. 1981, GVBl. 526, jeweils m. Änd.). Organisation (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr), Rechtsformen, Aufgaben und Befugnisse unterscheiden sich z. T. in den Ländern. Der Aufgabenbereich erstreckt sich meist über die Brandbekämpfung hinaus auf sonstige Unglücks- und Notfälle. Gegebenenfalls kann die Einsatzbereitschaft freiwilliger Feuerwehren durch die Heranziehung von Gemeindebürgern (Feuerwehrdienstpflicht) gesichert werden (Pflichtfeuerwehr). Die in einigen Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen) auf Grund Landesrechts (als Gemeindeabgabe) erhobene Feuerwehrabgabe (Feuerschutzabgabe, Brandschutzabgabe), die nur männlichen Gemeindebürgern auferlegt wird, die keinen freiwilligen Feuerwehrdienst leisten, ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 I GG und wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine Sonderabgabe (vgl. Abgaben, öffentliche) verfassungswidrig (BVerfG v. 24. 1. 1995, NJW 1733 ff.).




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