Baden-Württemberg

ist das aus der Vereinigung der (1945 geschaffenen) Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern hervorgegangene Bundesland. Seine Landesverfassung stammt vom 11. 11. 1953. Es gliedert sich in vier Regierungsbezirke. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Dürig, G., Gesetze des Landes Baden-Württemberg (Lbl.), 98. A. 2006; Staats- und Verwaltungsrecht Baden-Württemberg, hg. v. Kirchhof, P./Schmidt-Aßmann, E., 29. A. 2007 BAG Bundesarbeitsgericht

1.
B.-W. ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Es ist durch Vereinigung der früheren Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern entstanden. Der Neubildung ging die Volksabstimmung vom 8. 12. 1951 voraus, die auf dem 2. Neugliederungsgesetz vom 4. 5. 1951 (BGBl. I 284) beruhte. Bestrebungen zur Wiederherstellung eines selbstständigen Landes Baden scheiterten beim Volksentscheid am 9. 6. 1970 (s. a. Neugliederung des Bundesgebiets). Landeshauptstadt ist Stuttgart.

2.
Die verfassunggebende Landesversammlung hat die Verfassung vom 11. 11. 1953 (GBl. 173) m. Änd. beschlossen. B.-W. ist ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Der Landtag wird auf 5 Jahre gewählt. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt. Er ist vorzeitig aufzulösen, wenn 1/6 der Wahlberechtigten dies verlangt und die Mehrheit der Wahlberechtigten bei einer binnen 6 Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung diesem Verlangen beitritt. Gesetze können auch im Wege der Volksabstimmung beschlossen werden. Die vollziehende Gewalt wird von der Regierung ausgeübt, die aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern besteht. Als weitere Mitglieder der Regierung können Staatssekretäre, jedoch nur bis zu einem Drittel der Ministerzahl, und ehrenamtliche Staatsräte vom Ministerpräsidenten berufen werden. Staatssekretären und Staatsräten kann vom Landtag das Stimmrecht in der Regierung verliehen werden. Der MinPräs wird vom Landtag gewählt, die Minister werden durch den MinPräs berufen. Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung des Landtags. Der Landtag kann dem MinPräs das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung bestätigt (konstruktives Misstrauensvotum). Auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags muss der MinPräs ein Mitglied der Regierung entlassen. Der MinPräs bestimmt die Richtlinien der Politik, führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte. Er vertritt das Land nach außen. Innerhalb der gegebenen Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist ein Staatsgerichtshof gebildet (G v. 13. 12. 1954, GBl. 171) m. Änd. Die Verfassung behandelt in eigenen Abschnitten das Verhältnis Mensch und Staat, Religion und Religionsgemeinschaften, Erziehung und Unterricht. Die Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte des GG sind zum Bestandteil der Landesverfassung erklärt.

3.
B.-W. ist in 4 Regierungsbezirke mit Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen eingeteilt, diese wiederum in Landkreise und kreisfreie Städte.




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