Finder, Finderlohn

Fund.

Fund.

(§ 965 BGB) ist der eine verlorene Sache entdeckende und an sich nehmende Mensch.

Lohn, den der ehrliche Finder bei einem Fund vom Empfangsberechtigten verlangen kann. Beträgt bei einem Wert der Fundsache bis zu 1000 DM 5 %, darüber hinaus 3 °7o. S. auch Fund.

Fund.

Fund.

(§ 971 BGB) ist der Lohn, den der Finder beim Fund von dem Empfangsberechtigten verlangen kann. Er beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5%, vom Mehrwert 3%, bei Tieren 3%. Der Finder kann, wenn sich der Eigentümer nicht ermitteln lässt, nach §§ 973 ff. BGB Eigentum erwerben.




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