Firmenwagenbesteuerung

Die private Nutzung von Firmenwagen wurde bislang einkommensteuerlich über die sog. 1%-Regelung erfasst. Demnach ist die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw durch den Unternehmer mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises anzusetzen. Ab 1. 1. 2006 besteht diese Möglichkeit nur noch für Pkws, die zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt werden und damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Bei einem Pkw, der zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, wird die Privatnutzung unter Ansatz der auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten ermittelt. Hierzu ist zwar nicht gesetzlich vorgesehen, dass ein Fahrtenbuch geführt wird. Die betrieblichen Fahrten müssen jedoch dem Finanzamt gemessen an der Gesamtfahrleistung dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Insofern bietet sich für den Nachweis ein Fahrtenbuch über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten an, das als Grundlage für die jährliche Gesamtberechnung herangezogen werden kann.

Die Frage, ob die private Nutzung mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises oder mit den anteiligen Kosten anzusetzen ist, muss bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs um die 50 v. H. jedes Jahr neu geprüft werden. Es reicht nicht aus, dass im Erstjahr die betriebliche Nutzung mehr als 50 v. H. betrug, um die Einstufung über die Folgejahre beizubehalten. Von der Neuregelung sind nur Einzelunternehmer, Freiberufler und Gesellschafter einer Personengesellschaft, nicht Arbeitnehmer betroffen. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Pkw auch für Privatfahrten, rechnet der Pkw stets zum notwendigen Betriebsvermögen des Arbeitgebers. S. a. Private Pkw-Nutzung.




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