Arbeitgeber
Der Begriff Arbeitgeber ist gesetzlich nicht definiert, bezeichnet aber im Allgemeinen die Person, die einen Arbeitnehmer beschäftigt und ihm dafür seinen Lohn ausbezahlt. Der Arbeitgeber ist damit der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Aufgrund dieser vertraglichen Beziehungen hat er eine Anzahl von Rechten und auch Verpflichtungen, deren Einhaltung nötigenfalls eingeklagt werden kann.
Fragerecht des Arbeitgebers
Mit den Fragen eines Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer in erster Linie beim Vorstellungs- oder Einstellungsgespräch konfrontiert. Dabei gilt der Grundsatz, dass nur zulässige Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssen. Zulässig sind Fragen dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an ihrer Beantwortung hat. Vorrangig handelt es sich dabei also um Fragen nach der Eignung des Bewerbers für die angestrebte Arbeitsstelle. Werden solche Fragen unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet, so hat der Arbeitgeber das Recht, einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag anzufechten. Demgegenüber steht das Recht des Arbeitnehmers, für ihn ungünstige oder möglicherweise auch das persönliche Schamgefühl verletzende Umstände nicht offenbaren zu müssen. Wenn er allerdings erkennen kann, dass es für den Arbeitgeber gerade auf einen solchen Punkt wesentlich ankommt, um entscheiden zu können, ob die Stelle vergeben wird oder nicht, muss er auch über persönliche Umstände Auskunft geben. Dazu gehört z. B. der Hinweis auf eine ansteckende Krankheit, wenn der Bewerber an der angestrebten Arbeitsstelle mit Lebensmitteln zu tun haben wird, oder auch — ausnahmsweise — auf eine bestehende Schwangerschaft, wenn infolge dessen die vorgesehene Tätigkeit nicht aufgenommen werden kann oder darf, etwa weil ein Beschäftigungsverbot zum gesundheitlichen Schutz der werdenden Mutter besteht. Auch eine eventuelle Frage nach Vorstrafen muss beantwortet werden, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes ein besonderes Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer erfordert und deshalb einschlägige Vorstrafen die Bewerbung beeinträchtigen könnten. Fragen nach der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers sind ebenfalls unter Umständen zulässig, und zwar hauptsächlich bei der Besetzung von Posten für leitende Angestellte.
Meldepflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat in einem Arbeitsverhältnis verschiedene Meldepflichten zu beachten, deren gesetzliche Grundlagen entweder im Sozialgesetzbuch oder im Arbeitsförderungsgesetz bzw. in Spezialgesetzen enthalten sind. Im Bereich des Arbeitsschutzrechts muss der Arbeitgeber z. B. der Aufsichtsbehörde (in manchen Bundesländern ist dies das Gewerbeaufsichtsamt) die Einstellung einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund der Vorschrift des Mutterschutzgesetzes mitteilen. Im Bereich des Sozialversicherungswesens ist er verpflichtet, jeden versicherten Mitarbeiter bei der Kranken- und Rentenversicherung zu melden. Legt der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis nicht vor, so muss der Arbeitgeber dies unverzüglich der Krankenkasse mitteilen. Besondere Vorschriften gibt es auch bei der Einstellung von Taxi- oder Mietwagenfahrern nach der Straßenverkehrszulassungsordnung.
Siehe auch Bewerbung
Zulässige und unzulässige Fragen des Arbeitgebers
Zu den zulässigen Fragen, die beantwortet werden müssen, gehören Fragen nach
* der Ausbildung,
* den bisherigen beruflichen Stationen,
* den Zeugnissen,
* dem Vorliegen einer Schwerbehinderung,
* unmittelbar bevorstehenden Rehabilitationsmaßnahmen oder Kuren,
* einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung zum Wehrdienst,
* einem unmittelbar bevorstehenden Antritt einer Freiheitsstrafe.
Zu den unzulässigen Fragen, auf die man nicht antworten muss, zählen Fragen nach
* einer bestehenden Schwangerschaft, wenn diese für den Arbeitsplatz nicht von Bedeutung ist,
* dem allgemeinen Gesundheitszustand,
* dem familiären Umfeld,
* den Freizeitaktivitäten,
* der Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft,
* der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.
Bei einem Arbeitsvertrag derjenige, der den Anspruch auf die Arbeitsleistung hat und dafür verpflichtet ist, Lohn oder Gehalt zu zahlen. Die Arbeitgeber sind in Verbänden zusammengeschlossen (Arbeitgeberverbände), die nach den einzelnen Geschäftszweigen und den Teilen des Bundesgebietes gegliedert sind; sie bilden das Gegenstück zu den Zusammenschlüssen der Arbeitnehmer, den Gewerkschaften, mit denen sie Tarifverträge abschließen. Die Spitze der Arbeitgeberverbände bildet die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) mit Sitz in Köln.
ist jeder, der mindestestens eine andere Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer beschäftigt. In dieser Funktion ist der A. Dienstberechtigter im Sinne der §§ 611 ff. BGB und hat als solcher gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht (Direktionsrecht).
ist, wer einen anderen (Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Arbeitsrecht.
Im Sozialrecht:
Arbeitsmarktberatung, Zuschuss des Arbeitgebers zu Sozialversicherungsbeiträgen
Im Arbeitsrecht:
sind alle natürl. o. jurist. Personen, die jemanden im Arbeitsverhältnis mit abhängiger Arbeit beschäftigen. AG sind auch die Gesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG); bei BGB-Gesellschaften sind dagegen die Ges. AG (AP 1 zu § 705 BGB; AP 4 = NJW 89, 1034 = NZA 89, 961). Konkursverwalter u. Testaments- vollstrecker üben die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis für den AG aus. Die AG-Stellung kann aufgespalten sein (vgl. AP 1 zu § 611 BGB Hausmeister; AP 1 zu § 611 BGB Arbeitgebergruppe); dies gilt insbesondere bei den sog. Drittbeziehungen (Konzen ZfA 82, 259; Schwerdtner ZIP 82, 900). Ist eine Kapitalgesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen, so wird zunächst die Vorgesellschaft AG; mit der Eintragung tritt aber die Kapitalgesellschaft in das Arbeitsverhältnis ein (vgl. Weimar AG 92, 69). Tritt ein Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein, die noch im Handelsregister eingetragen ist, aber ihre Erwerbstätigkeit eingestellt hat, so haftet der eintretende Gesellschafter nicht für früher erwachsene Verbindlichkeiten persönlich u. solidarisch (AP 9 zu § 161 HGB = NJW 88, 222).
ist die Person, die mindestens einen anderen Menschen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer beschäftigt. Der A. ist ein Dienstberechtigter (§§ 611 ff. BGB). Er hat im Arbeitsverhältnis ein Direktionsrecht (Weisungsrecht).
allgemein: derjenige, der eine oder mehrere Personen als seine Arbeitnehmer beschäftigt. Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenhandelsgesellschaft Arbeitgeber sein. Mit Rücksicht auf die neuere Entwicklung zum Recht der GbR kann auch diese Arbeitgeberin sein. Sozialrecht: Person, die einen anderen in einem Arbeitsverhältnis mit abhängiger Arbeit beschäftigt. Dabei können auch juristische Personen, z. B. Aktiengesellschaften als privatrechtliche Gestaltungsformen, Arbeitgeber sein, ebenso die öffentliche Hand, wie z. B. die Gebietskörperschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, die Bundesländer und die Bundesrepublik Deutschland selbst. Unerheblich ist die Art der Arbeit und ebenfalls nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitgeber ein Gewerbe betreibt. Maßgeblich ist hingegen im sozialrechtlichen Sinne beim Arbeitgeber die Tatsache, dass er mit dem Arbeitnehmer kraft Privatrecht (Arbeitsrecht) ein Beschäftigungsverhältnis begründet hat und aus diesem Beschäftigungsverhältnis heraus sowohl zur Meldung des Arbeitsverhältnisses an die jeweils zuständigen Krankenkassen als Einzugstellen als auch zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichtet ist.
ist jede natürliche oder juristische Person, die einen anderen (den Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Der A. ist Dienstberechtigter i. S. der §§ 611-630 BGB. Lohnsteuer.
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