Fischwilderei

Straftat, die begeht, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts Fischt oder eine diesem Recht unterliegende Sache (z.B. verendete Fische) sich zueignet, beschädigt oder zerstört.

Wilderei.

(§ 293 StGB) ist das Fischen unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischerei- ausübungsrechts und das Zueignen, Beschädigen oder Zerstören einer Sache, die dem Fischereirecht unterliegt.

§ 293 StGB. In der Natur frei lebende Fische sind herrenlos, mithin nicht durch §§242, 303 StGB geschützt; sie unterliegen aber unter bestimmten Voraussetzungen dem Fischereirecht, das mit dieser Norm geschützt wird. Tathandlung ist das Fischen eines lebenden, herrenlosen Fisches in § 293 Nr. 1 StGB. § 293 Nr. 2 StGB untersagt, eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zuzueignen, zu beschädigen oder zu zerstören. In der Regel handelt es sich hierbei um verendete Fische, die als körperlicher Gegenstand zwar Sacheigenschaft besitzen, bis zur Ausübung der Fischereianeignungsrechte aber herrenlos sind.
Der Versuch ist nicht strafbar.

Wilderei.




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