Herrenlosigkeit Herrenlos ist eine Sache, wenn sie in niemandes Eigentum steht oder stehen kann. Sachen können originär herrenlos sein oder dies nachträglich werden. Sachen, an denen Eigentum noch nie bestanden hat und die damit originär herrenlos sind, werden durch wirksame Aneignung gem. § 958 Abs. 1 BGB zu fremden und damit tattauglichen Objekten im Sinne der §§ 242, 246 StGB (z.B. wilde Tiere i. S. v. § 960 BGB). Nachträglich herrenlos gewordene Sachen sind solche, an denen der ursprüngliche Eigentümer in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz aufgegeben hat. Dereliktion. Erforderlich ist im Rahmen dieses Dereliktionsaktes nicht, dass der Verzichtswille ausdrücklich erklärt wird, doch muss er in der Außenwelt auf irgendeine Weise in Erscheinung getreten sein. Am Eigentumsverzichtswillen fehlt es, wenn der Eigentümer mit der Besitzaufgabe bestimmte Zwecke verfolgt, z.B. die ordnungsgemäße Entsorgung persönlicher Dokumente. Mangels Verzichtswillens ist
Weitere Begriffe : Totenruhe, Störung der -, | Taschengeldgeschäft | Selbstbindung der Verwaltung |
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