FlössereiTrif t. Die T albef örderung unverbundenen Holzes zu Wasser. Die Trift ist Gemeingebrauch, auch wenn für ihre Ausübung Gebühren erhoben werden. Die F. ist landesgesetzlich geregelt, z.B. in den Art. 31 ff. des Bayerischen Wassergesetzes.
Weitere Begriffe : Chemiewaffenübereinkommen | Streithille | Strafrecht |
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