Gemeingebrauch

Im Gemeingebrauch können Sachen nur stehen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu bestimmt sind. Das bedeutet, dass sie dann von jedem Menschen ohne besondere Zulassung benutzt werden dürfen. Der Gemeingebrauch steht allen Menschen u.a. an Strassen und Wegen, Plätzen und Trottoirs zu, wenn diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Auch an Gewässern, dem Meeresstrand und den Wäldern besteht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Gemeingebrauch.
Solange die Eltern miteinander verheiratet sind, können sie das Sorgerecht über ihre minderjährigen Kinder nur gemeinsam ausüben. Sie müssen sich grundsätzlich einigen, wenn Entscheidungen für die Kinder getroffen werden müssen.
Nach der Scheidung wird einem Elternteil - demjenigen, bei dem das Kind wohnen soll - auch das Sorgerecht übertragen. In ganz wenigen Fällen kann auch nach der Scheidung ein gemeinsames Sorgerecht angeordnet werden. Haben sich die Eltern getrennt, so können sie auch vor der Scheidung schon eine vorläufige Übertragung des Sorgerechts erwirken.

Sache.

ist die jedermann zustehende Befugnis, eine öffentliche Sache im Rahmen der Widmung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu benutzen; dies gilt vor allem für öffentliche Strassen u. Wege; grundsätzlich ist G. auf ihnen auf Verkehrszwecke beschränkt (vgl. § 7 BFernstrassenG). G. darf die Grenzen der Gemeinverträglichkeit nicht überschreiten, d.h. die Interessen anderer dürfen nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Anliegern steht ein gesteigerter G. zu, z.B. vorübergehendes Lagern von Kohlen, Abstellen von Fahrzeugen (Laternengarage). Auf lange Zeit erfolgtes Abstellen von betriebsunfähigen Kraftfahrzeugen od. Durchführung von Reklamefahrten überschreiten G. u. sind genehmigungspflichtige Sondernutzung (Sondernutzungsrecht).

Strassenrecht; Wasserrecht.

ist das jedermann zustehende subjektiv-öffentliche Recht, eine der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende (gewidmete) Sache im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung ohne besondere Zulassung - und unentgeltlich - zu gebrauchen (z.B. Fahren auf einer Straße, vgl. §7 BFStrG, Verteilen von Schriften in einer Fußgängerzone, Aufstellen eines Anhängers mit Werbehinweisen im öffentlichen Straßenraum, Anbringen von Kreuzen für Verkehrsunfallopfer am Straßenrand, Parken auf öffentlichem Parkplatz, Baden in öffentlichen Gewässern). Ein gesteigerter G. kommt dem Anlieger (Anliegergebrauch) zu (str.). Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist Sondernutzung (z.B. Freihalten eines Abstellplatzes auf einem öffentlichen Parkplatz durch einen Dritten, Rollhockeyspielen auf einer öffentlichen Straße, Flohmarkt auf öffentlichem Platz, Love Parade, Inlineskating [zweifelhaft!). Lit.: Neumann, H., Sport auf öffentlichen Straßen, 2002; Fehling, M., Gemeingebrauch und Sondernutzung, JuS 2003, 246

Benutzung einer öffentlichen Sache im Rahmen der Widmung. Der wichtigste Anwendungsbereich ist das Straßenrecht (§ 7 FStrG), vergleichbare Regelungen finden sich im Wasserrecht (§ 23 WHG, Gewässerbenutzung).
Der Gemeingebrauch ist jedermann ohne besondere Erlaubnis gestattet. Straßenrechtlich ist Gemeingebrauch die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen (z. B. gewerblichen) Zwecken benutzt (§ 7 Abs. 1 S. 3 FStrG, Sondernutzung).
Zum Gemeingebrauch gehört der fließende wie der ruhende Verkehr. Anerkannt ist des Weiteren ein kommunikativer Aspekt des Gemeingebrauchs. Wegen der durch Art.5 Abs. 1 S.1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit ist daher z. B. auch das Verteilen von Flugblättern in Fußgängerzonen als Gemeingebrauch zu werten (BVerfG NVwZ 1992, 53),
nicht dagegen der Straßenverkauf von Zeitungen (BVerfG RÜ 2008, 49). Etwas anders gilt auch für die sog. Straßenkunst (z. B. Musizieren und Pflastermalerei). Die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) umfasst nicht das Recht, sich zu jeder Zeit an jedem Ort in beliebiger Art zu betätigen. Die Gefahr der Kollision mit Rechten der anderen Verkehrsteilnehmer rechtfertigt die grundsätzliche Einordnung als Sondernutzung. Dasselbe gilt für religiös motiviertes Missionieren.
Von gesteigertem Gemeingebrauch spricht man beim Anlieger, der auf die Straßennutzung in einer spezifischen Weise angewiesen ist (Anliegergebrauch).

(Allgemeingebrauch) besteht an bestimmten öffentlichen, d. h. dem Staat oder sonstigen Verwaltungsträgern zustehenden Sachen, insbes. an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie an oberirdischen Gewässern (öffentliche Sachen im G.). G. bedeutet, dass der Gebrauch dieser Sachen jedermann im Rahmen der Widmung und der die Benutzung regelnden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist, so bei öff. Straßen und Wegen zu Verkehrszwecken im Rahmen der jeweiligen Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, nicht zu gewerblichen Zwecken (z. B. Aufstellung von Verkaufswagen oder von Tischen und Stühlen auf dem Gehsteig vor einem Café). Über den G. an oberirdischen Gewässern s. Gewässer (II). Die neueren Gesetze enthalten häufig besondere Vorschriften über den G. (z. B. § 7 des BundesfernstraßenG). Der G. ist von einer besonderen Zulassung nicht abhängig; für ihn ist i. d. R. die Erhebung einer Gebühr nicht vorgesehen (vgl. § 7 I 4 BFernStrG). Der G. muss gemeinverträglich ausgeübt werden, darf also den Widmungszweck und die Interessen der übrigen Berechtigten nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. Übersteigt die Benutzung einer öff. Sache diese Grenzen, so bedarf sie als Sondernutzung der behördlichen Erlaubnis.

Gesteigerter Gemeingebrauch ist die erhöhte Benutzungsmöglichkeit der Anlieger (u. U. auch der Hinterlieger) an den öffentlichen Straßen und den oberirdischen Gewässern (Anliegernutzung, Anliegergebrauch). Die Anlieger (das sind die Eigentümer der an die öffentliche Straße oder das oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten) sowie u. U. auch die Hinterlieger (Eigentümer usw. der dahinterliegenden Grundstücke) sind darauf angewiesen, die Straße oder das Gewässer in einer über den gewöhnlichen G. hinausgehenden Weise zu nutzen, so z. B. bei vorübergehender Inanspruchnahme des Gehsteiges für die Errichtung eines Bauzaunes. Nach § 24 II WasserhaushaltsG können die Länder für die Anlieger (Hinterlieger) die Benutzung eines oberirdischen Gewässers für den eigenen Bedarf ohne besondere Erlaubnis vorsehen, wenn keine nachteilige Beeinträchtigung des Wassers, der Wasserführung und des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Der G. anderer darf jedoch nicht erheblich beeinträchtigt werden; sonst liegt eine Sondernutzung vor.




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