Flottierende Schuldschwebende, kurzfristige öffentliche Schuld. Um eine f. Sch. handelt es sich z.B., wenn der Bund (Fiskus) kurzfristigen Kredit aufnimmt und dafür Schatzanweisungen oder Schatzwechsel (oft mit beachtlicher Verzinsung) ausgibt.
Weitere Begriffe : Gegenbeweis | Unerlaubte Handlung (Delikt) | Straflose Nachtat (Vortat) |
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