Verzinsung Wer Aufwendungen ersetzen muss, hat den aufgewendeten Betrag dem Aufwendenden zu verzinsen, sofern letzterer nicht die Nutzung oder Früchte aus dem betr. Gegenstand zieht, § 256 BGB. Der Käufer hat den Kaufpreis, sofern er nicht gestundet ist, von Übergabe der Kaufsache ab zu verzinsen, § 452 BGB. Zinsen.
Weitere Begriffe : Bindungswirkung von Eigentümerbeschlüssen | Kriegsbeschädigte | Tatentschluss |
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