Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Strafvollzug

Risiko des Entzugs vor dem Strafvollzug oder der Ausnutzung von Vollzugserleichterungen zu verbotenem Verhalten. Nach dem StVollzG sind insbesondere Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) nur dann zu
gewähren, wenn eine solche Gefahr nicht besteht. Dabei ist eine Prognoseentscheidung von der Vollzugsbehörde zu treffen, die aber ihrerseits nur auf Tatsachen und nicht bloßen Vermutungen basieren darf. Es wird keine positive Prognose gefordert, ausreichend ist vielmehr, dass keine Gefahr vom Inhaftierten „zu befürchten ist”.




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