Vollzugslockerung
Erleichterungen der Gesamtumstände im Rahmen des Strafvollzuges für einen Strafgefangenen. Nach § 11 StVollzG kann die Vollzugsbehörde Lockerungen anordnen, wenn keine der in § 11 Abs. 2 genannten Gründe gegeben sind und wenn der Inhaftierte durch die Gewährung in der Vollzugszielerreichung gefördert wird. Sie stellen keine Vergünstigungen für ein gewünschtes Wohlverhalten dar, sondern sind als Behandlungsmaßnahmen Bestandteil der Vollzugsgestaltung. Zu den Vollzugslockerungen im weiteren Sinne gehören der offene Vollzug nach
§ 10 StVollzG, der Hafturlaub nach § 13 StVollzG sowie die Vollzugslockerungen im engeren Sinne nach
§ 11 StVollzG. Als solche kommen in Betracht:
— Außenbeschäftigung,
— Ausführung,
— Freigang,
— Ausgang.
Während die beiden ersten Lockerungsmöglichkeiten unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten erfolgen, kann sich der Inhaftierte bei der dritten und vierten Möglichkeit ohne Überwachung bewegen. Die Aufzählung des § 11 StVollzG ist jedoch nicht abschließend.
Bei der Außenbeschäftigung geht der Gefangene einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Anstalt nach. Im Rahmen der Ausführung ist die Beschäftigung hingegen keine regelmäßige, sondern stellt nur eine einzelfallbezogene Erlaubnis des Verlassens während einer bestimmten Tageszeit dar.
Im Rahmen des Freigangs geht der Gefangene ohne Aufsicht einer Beschäftigung außerhalb der Anstalt nach, wobei umstritten ist, ob hierunter, wie in §39 StVollzG normiert, auch freie Beschäftigungsverhältnisse fallen. Die überwiegende Auffassung nimmt dies an. Der Ausgang ist die Möglichkeit des Gefangenen, für eine bestimmte Tageszeit unbeaufsichtigt die Anstalt zu verlassen.
Weitere Voraussetzung zur Gewährung der Vollzugslockerungen ist das Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr. Die Vollzugsbehörde hat dann ein Ermessen hinsichtlich der Gewährung.
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