Forderungszuständigkeit

ist die Berechtigung einer Person, eine (schuldrechtliche) Forderung einzuziehen mit der Folge, daß durch Leistung an sie der Schuldner frei wird. Umstritten ist, ob ein Eingriff in die Forderungszuständigkeit (z.B. wenn der Schuldner durch Leistung an einen Dritten nach § 407 BGB frei wird) zu einem Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB führen kann. Die h.M. verneint das, da die Forderung als relatives Recht nicht von ihrer Zuständigkeit getrennt werden kann.




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