Liegen- und Sterbenlassen schwer-oder missgebildeter Neugeborener, für welche wegen
der Beeinträchtigung vitaler Funktionen offensichtlich keine Lebensfähigkeit besteht. Die rechtliche Einordnung der Früheuthanasie ist aufgrund der verschiedenen Ausgangssituation zur „üblichen” Euthanasie noch nicht geklärt. Jedoch werden die Grundsätze der Sterbehilfe für anwendbar gehalten.