Sterbehilfe
Unter den Tatbestand der Sterbehilfe oder Euthanasie fallen die aktive und die passive Sterbehilfe. Während es sich im ersten Fall um ein aktives Tun handelt, durch das das Leben eines anderen Menschen verkürzt wird, liegt im zweiten Fall ein Unterlassen vor, das ebenfalls zum Tod eines anderen führt.
Aktive Sterbehilfe
Mit dieser Bezeichnung ist die gezielte Tötung eines Kranken gemeint, durch die seine Leiden beendet werden sollen. Eine derartige Form der direkten Sterbehilfe ist strafbar, und zwar als Totschlag oder Mord. Wenn die Tat auf ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch des Patienten geschah, gilt sie als Tötung auf Verlangen. Anders liegt der Fall bei einer zwar aktiven, aber indirekten Sterbehilfe. Diese ist dann gegeben, wenn einem tödlich Kranken schmerzlindernde Medikamente verabreicht werden, durch die als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge der Todeseintritt beschleunigt wird. Eine derartige indirekte aktive Sterbehilfe ist straflos, sofern die Einwilligung des Patienten dazu vorliegt oder zumindest den Umständen nach angenommen werden kann.
§§ 211 f, 216 StGB
Abgrenzung zwischen aktiver Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung
Die strafbare direkte aktive Sterbehilfe muss abgegrenzt werden von der Beihilfe zum Selbstmord. Da bei einer Selbsttötung keine Straftat vorliegt, ist auch eine Beihilfe oder Anstiftung dazu straflos. Voraussetzung ist jedoch, dass der Patient die letzte zur Tötung führende Handlung selbst und eigenverantwortlich vornimmt, also bis zuletzt die Tatherrschaft besitzt. So läge beispielsweise ein Fall von Beihilfe zur Selbsttötung vor, wenn man einem tödlich Erkrankten ein geeignetes Gift besorgt, der Kranke aber den Becher eigenhändig zum Mund führt.
Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe nennt man es, wenn lebenserhaltende ärztliche Handlungsmaßnahmen unterlassen oder abgebrochen werden; sie ist somit ein Sterbenlassen durch Verzicht auf weitere lebensverlängernde Maßnahmen.
Für den Arzt besteht in jedem Fall eine Pflicht zur Fortsetzung der Behandlung, wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht. Gegen den Willen des Patienten sind auch Maßnahmen der passiven Sterbehilfe unzulässig und somit strafbar.
Wenn der einwilligungsfähige Patient trotz Aufklärung eine weitere Behandlung jedoch ausdrücklich ablehnt, ist der Arzt auch nicht mehr dazu verpflichtet. In diesem Fall hat er das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu respektieren und die passive Sterbehilfe ist dann zulässig und straffrei.
Bei Patienten, die beispielsweise wegen Bewusstlosigkeit nicht entscheidungsfähig sind, müssen lebenserhaltende Behandlungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung fortgesetzt werden. Ein Abbruch der Behandlung kommt für den Arzt nur dann in Betracht, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
An dieses mutmaßliche Einverständnis sind jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen; der Arzt kann dabei beispielsweise frühere Äußerungen des Patienten, dessen religiöse Überzeugung oder auch Art und Umfang der von ihm zu erwartenden Schmerzen berücksichtigen. Die Äußerungen naher Angehöriger können ebenfalls für die Entscheidung des Arztes herangezogen werden.
Wenn aufgrund all dieser Überlegungen der mutmaßliche Wille des Patienten darin besteht, die Behandlung abzubrechen, ist auch die daraufhin erfolgte passive Sterbehilfe durch den Arzt zulässig und straffrei.
Früheuthanasie
Bei schwer geschädigten oder missgebildeten Neugeborenen stellt sich die Frage, ob eine ärztliche Behandlungspflicht unter allen Umständen besteht. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass gezielte Maßnahmen zur Lebensverkürzung unzulässig sind, doch wird teilweise befürwortet, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten (siehe passive Sterbehilfe).
Hilfe im Sterben
Unter diesem Begriff fasst man Maßnahmen zusammen, durch die die Schmerzen gelindert werden und der Sterbevorgang erleichtert, jedoch kein lebensverkürzendes Risiko ausgelöst wird. Derartige Maßnahmen sind ärztlich geboten und straffrei.
Euthanasie.
1) das beim Tode eines Versicherten von der Sozialversicherung zu zahlende Sterbegeld. - 2) Euthanasie.
soll dem todkranken Patienten nach dessen Willen das Sterben erleichtern und menschenwürdig gestalten. Das Recht auf Leben umfasst auch das Recht auf einen humanen Tod. Dieser Anspruch kann durch lebensverlängernde Behandlungen entgegen dem Willen des Sterbenden beeinträchtigt werden.
(Euthanasie) ist als Tötungsdelikt strafbar. Die Rechtswidrigkeit entfällt auch dann nicht, wenn der Schwerkranke die Tötung ausdrücklich u. ernsthaft gefordert hat. So ist z. B. der Arzt, der ein schmerzlinderndes lebensverkürzendes Mittel verabreicht, grundsätzlich wegen Tötung auf Verlangen (§216 StGB) zu bestrafen. Von dieser aktiven S. ist die passive S. zu unterscheiden. Der Arzt, der bei einem qualvoll leidenden todkranken Patienten auf den Einsatz lebensverlängemder Medikamente oder Apparate verzichtet, handelt i.d.R. nicht rechtswidrig, auch Selbstmord. - Keine Euthanasie, sondern Mord war die vom Nationalsozialismus betriebene "Vernichtung lebensunwerten Lebens".
Euthanasie Lit.: Wernstedt, T., Sterbehilfe in Europa, 2004; Kusch, R., Tabu Sterbehilfe, NJW 2006, 261
Euthanasie.
1.
a) Aktive S., die von der straflosen Teilnahme an einer Selbsttötung zu unterscheiden ist (Tötung 3), ist die gezielte Tötung eines Kranken, die dessen Leben zur Beendigung des Leidens verkürzt. Sie ist strafbar (Tötung 1). Wird sie auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Kranken ausgeführt, tritt Strafmilderung ein (§ 216 StGB).
b) Passive S. ist das Unterlassen von Maßnahmen der Lebensverlängerung durch Verzicht oder Abbruch der Behandlung bei einem unheilbaren Kranken, dessen Tod in kurzer Zeit eintreten wird (sog. Sterbenlassen). Dabei werden Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder künstliche Ernährung unterlassen oder eingestellt; nur die Grundversorgung wird aufrecht erhalten. Die passive S. ist auf Grund des Selbstbestimmungsrechts des Patienten zulässig, wenn sie seinem erklärten oder mutmaßlichen Willen entspricht (Einwilligung des Patienten); dabei kann eine Patientenverfügung von Bedeutung sein.
2.
Hilfe im Sterben, die keine S. ist, umfasst die Maßnahmen, durch die Schmerzen gelindert und der Sterbevorgang erleichtert werden, ein lebensverkürzendes Risiko aber nicht ausgelöst wird. Sie ist ärztlich geboten und strafrechtlich ohne Belang.
3.
Keine S. ist auch das Sterbenlassen von schwergeschädigten oder missgebildeten Neugeborenen (sog. Früheuthanasie). Seine Beurteilung ist umstritten. Teilweise wird die Anwendung der Grundsätze der erlaubten S. befürwortet (zum Ganzen s. Tröndle/Fischer, StGB, vor § 211 Rn. 16 ff.; Grundsätze der BÄrztekammer NJW 1998, 3406).
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