Frachtgeschäft Transportgeschäft, das auf die Beförderung von Gütern i. Gegensatz zur Personenbeförderung gerichtet ist; F. liegt vor, wenn ein Frachtführer die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern unternimmt (§ 425 HGB); F. unterliegt den Regeln des Frachtvertrages; Luftfrachtgeschäft.
Weitere Begriffe : normatives Tatbestandsmerkmal | gemischter Realakt | Nachprämie |
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