Frachtvertrag

zwischen Absender und Frachtführer geschlossener Werkvertrag über die Beförderung von Gütern gegen Entgelt, aus dem der Empfänger des Frachtgutes unmittelbare Rechte erwirbt (Vertrag zugunsten Dritter). Kein F. ist die Güterbeförderung durch die Post.

ein auf Güterbeförderung gegen Entgelt gerichteter Werkvertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender; geregelt in §§ 425450 HGB; wesentlich ist, dass der Frachtführer das Gut in seine Obhut nimmt; er hat das Gut zu befördern und haftet grundsätzlich für Verlust oder Beschädigung; der Frachtführer hat Anspruch auf Zahlung der Fracht; er hat wegen seiner Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Gut; der Empfänger erwirbt aus dem F. unmittelbar Rechte, weshalb dieser auch Vertrag zugunsten Dritter ist; die Beförderung von Gütern durch die Post ist kein F., die Beförderungsbedingungen sind im Postgesetz und in der Postordnung geregelt; anders bei der Bundesbahn; jedoch gelten hier die Sondervorschriften der §§ 453-459 HGB und der Eisenbahnverkehrsordnung; für die Beförderung der Güter im Güterfernverkehr gelten die Sondervorschriften der Kraftverkehrsordnung für den Kfz-Güterfernverkehr; Güterkraftverkehrsgesetz.

(§§ 407 ff. HGB) ist der auf entgeltliche Güterbeförderung gerichtete Vertrag. Er ist ein Fall des Werkvertrags. Da bei ihm typischerweise Absender, Frachtführer und Empfänger beteiligt sind, ist er regelmäßig ein Vertrag (des Absenders und Frachtführers) zugunsten Dritter (des Empfängers). Lit.: Mast, S., Der multimodale Frachtvertrag, 2002

Besonderer Werkvertrag zwischen Frachtführer und Absender, bei dem sich der Frachtführer gewerbsmäßig zur Beförderung eines Frachtgutes zu seinem Bestimmungsort und zur Auslieferung an den Empfänger gegen Zahlung einer Fracht verpflichtet (§ 407 Abs. 1 u. 2 HGB). Dieser Vertrag hat eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand (§ 675 BGB) und ist gleichzeitig ein Vertrag zugunsten des Empfängers (§ 328 BGB; Vertrag zugunsten Dritter), zu dem der Frachtführer selbst kein Vertragsverhältnis hat. Aufgrund des Frachtvertrages zwischen Frachtführer und Absender hat daher der Empfänger selbst Rechte gegenüber dem Frachtführer (vgl. § 421 HGB).
Mit dem Transportrechtsreformgesetz vom 25.6. 1998 ist das Frachtrecht zum 1.7.1998 mit dem Ziel einer Deregulierung einheitlich für die Beförderung von Frachtgut auf der Straße, auf Schienen (Eisenbahnfrachtgeschäft), für die Binnenschifffahrt und mit Luftfahrzeugen in den §§407 ff. HGB neu geregelt worden. Außerhalb des HGB befindliche spezielle transportrechtliche Regelungen, wie im GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz), in der KVO (Kraftverkehrsordnung), das CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19.5.1956), die EVO (Eisenbahnverkehrsordnung), das COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr), das BinnenschifffahrtsG und das BinnenschifffahrtsverkehrsG, sind in das HGB aufgenommen und im Übrigen aufgehoben worden. Ergänzend findet das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Anwendung. Sonderregelungen enthalten die §§451—...451 h HGB fiir die Beförderung von Umzugsgut (Umzugsvertrag) sowie die §§452—...452 d HGB für die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln im Rahmen eines einheitlichen Frachtvertrags (multimodaler Transport).
Der Absender des Frachtgutes hat auf Verlangen des Frachtführers einen Frachtbrief auszustellen (§ 408 Abs. 1 HGB), der den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrages beweist (§ 409 Abs. 1 HGB). Ihn trifft fiir die Beförderung gefährlichen Gutes eine besondere Mitteilungspflicht gegenüber dem Frachtfiihrer, der ansonsten von Ersatzpflichten befreit ist (§ 410 HGB). Weiterhin ist er zur ordnungsgemäßen Verpackung, Kennzeichnung (§ 411 HGB), Ver- und Entladung (§ 412 HGB) und zur Beigabe aller erforderlichen Begleitpapiere (insbes. für die Zollabfertigung, § 413 HGB) verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt zu einer verschuldensunabhängigen (nur für den
Verbraucher, d. h. denjenigen, der für private Zwecke
einen Frachtvertrag abschließt, verschuldensabhängigen) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflicht gegenüber dem Frachtführer (§ 414 HGB).
Der Frachtführer hat neben der für die Beförderung vereinbarten Fracht (§ 407 Abs. 2 HGB) Anspruch auf Vergütung zusätzlicher, nicht von ihm zu vertretender Wartezeit (Standgeld,§ 412 Abs. 3 HGB). Der Absender kann jederzeit kündigen, muss dann aber die vereinbarte Fracht und ein etwaiges Standgeld unter Abzug der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen oder nach Wahl des Frachtführers ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) zahlen (§ 415 HGB). Der Frachtführer kann bei Nichteinhaltung der Ladezeit nach Fristsetzung kündigen (§ 417 Abs.2 HGB).
Bis zur Ablieferung an den Empfänger bleibt der Frachtführer an die Weisungen des Absenders gebunden und hat diese bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen von diesem einzuholen (§§ 418, 419 HGB). Ab Ablieferung steht das Verfügungsrecht über das Frachtgut dem Empfänger zu (§ 418 Abs. 2 HGB), welcher gegen Erftillung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag selbst die Ablieferung verlangen kann (§ 421 Abs. 1 HGB). Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen (§ 420 Abs. 1 S.1 HGB). Der Frachtführer hat eine vereinbarte Nachlieferung im Zweifel in bar einzuziehen und haftet verschuldensunabhängig hierfür (§ 422 HGB).
Der Frachtführer hat das Frachtgut innerhalb der vereinbarten, ansonsten einer nach den Umständen vernünftigerweise zuzubilligenden Frist auszuliefern (§ 423 HGB). Er haftet dem Absender verschuldensunabhängig für Schäden, die durch Verlust, Beschädigung des Frachtgutes und Überschreitung der Lieferfrist entstehen (§ 425 Abs. 1 HGB). Anspruchsberechtigt ist auch der Empfänger. Der Absender bleibt aber auch zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches berechtigt, wenn ihm aufgrund der Gefahrtragungsregel des § 447 BGB kein Schaden entsteht (§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB). Eine Haftungsbefreiung tritt ein, wenn der Schaden auch bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar war (§ 426 HGB). Dabei hat der Frachtführer das Verhalten „seiner Leute” im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verhalten (§ 428 HGB). Weitere Haftungsausschlüsse ergeben sich aus § 427 HGB (Transport auf offenen Fahrzeugen; Verladung auf Deck; ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; Be-, Ver- und Entladen des Absenders oder Empfängers; Schäden aufgrund Besonderheit des Gutes und Beförderung lebender Tiere). Weiterhin kann die Schadenstragungspflicht des Frachtführers durch ein Mitverschulden des Absenders oder Empfängers begrenzt sein (§425 Abs. 2 HGB). Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (§ 429 Abs. 1 HGB) und ist der Höhe nach auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes des
Gutes beschränkt (§ 431 Abs.1 HGB). Dies gilt auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder Empfängers gegenüber dem Frachtführer (§ 434 HGB). Der Anspruch aus einer Pflichtverletzung des Frachtvertrages für sonstige Vermögensschäden ist auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (§ 433 HGB). Höhere Schäden können durch Abschluss einer Transportversicherung abgedeckt werden. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen greifen jedoch nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz und Leichtfertigkeit des Frachtführers oder seiner Leute beruht (§ 435 HGB). Der ausführende Frachtführer, d. h. derjenige, der ganz oder teilweise die Beförderung als Dritter übernimmt, haftet in gleicher Weise (§437 HGB). Der sichtbare Schaden muss jedoch bei Ablieferung des Gutes, der nicht äußerlich erkennbare Schaden innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt werden, ansonsten gilt das Gut als im vertragsgemäßen Zustand abgeliefert (§ 438 HGB). Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abzuliefern war; im Falle des § 435 HGB (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) gilt eine dreijährige Verjährungsfrist (§ 439 HGB).
Der Frachtführer hat an dem beförderten Gut und den Begleitpapieren zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Frachtvertrag ein gesetzliches Pfandrecht (§ 441 Abs. 1 HGB). Es handelt sich zwar um ein Besitz-pfandrecht, d. h., es besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat (§ 441 Abs. 2 HGB). Es besteht aber auch noch nach Ablieferung, wenn es binnen drei Tagen gerichtlich geltend gemacht wird (§ 441 Abs. 3 HGB). § 443 HGB regelt die Rangordnung im Verhältnis zu anderen Pfandrechten. Sind mehrere Frachtführer tätig geworden, so hat der nachfolgende Frachtführer auch die Rechte der vorhergehenden auszuüben (§ 442 HGB). Hat der Frachtführer über seine Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes einen Ladeschein ausgestellt, so ist er nur gegen Rückgabe dieses Ladescheines zur Ablieferung verpflichtet (§§ 444 ff. HGB).
Von dem gesetzlichen Frachtrecht abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelnen ausgehandelt sein (§ 449 Abs. 2 S.1 HGB). Allgemeine Geschäftsbestimmungen können die Entschädigungspflicht des Frachtführers für Verlust und Beschädigung des Frachtgutes nur unter den Bedingungen des § 449 Abs. 2 S. 2 HGB modifizieren. Ist der Absender ein Verbraucher, so kann nicht zu seinem Nachteil von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden, es sei denn es geht um die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen (§ 449 Abs. 1 HGB).
Dies gilt auch, wenn der Frachtvertrag ausländischem Recht (z. B. bei der sog. freien Kabotage, d. h. bei Beförderungen im Inland durch einen ausländischen Frachtführer) unterliegt, wenn vertraglich der Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen (§ 449 Abs. 3 HGB). Für Rechtsstreitigkeiten
aufgrund eines Frachtvertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme wahlweise der Ablieferung des Gutes liegt (§ 440 Abs. 1 HGB).

1.
F. ist der auf die entgeltliche Beförderung von Gütern gerichtete Werkvertrag zwischen Absender und Frachtführer (Frachtgeschäft). Durch den F. wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (Transportvertrag); der Absender hat die vereinbarte Fracht zu zahlen (§ 407 HGB). Da der Empfänger des Frachtgutes daraus unmittelbar Rechte erwirbt (insbes. auf Ablieferung des Gutes, § 421 HGB), ist der F. i. d. R. ein Vertrag zu Gunsten eines Dritten (§ 328 BGB). Die §§ 407 ff. HGB gelten nach dem TransportrechtsreformG vom 25. 6. 1998 (BGBl. I 1588) nunmehr im Grundsatz gleichermaßen für die Beförderung auf der Straße, auf der Schiene (Eisenbahnfrachtgeschäft), auf Binnengewässern (Binnenschifffahrt) und mit Luftfahrzeugen (Luftverkehrshaftung). Sondervorschriften gelten insbes. für die Beförderung von Möbeln und sonstigem Umzugsgut (Umzugsvertrag), für die Beförderung mit verschiedenartigen Transportmitteln auf verschiedenen Teilstrecken der Gesamtbeförderung (multimodaler Verkehr) sowie für den grenzüberschreitenden (Transport-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsstaaten (die meisten Staaten Europas und vielfach darüber hinaus) in den zwingenden Bestimmungen des CMR-Übereinkommens vom 19. 5. 1956 (BGBl. 1961 II 1119 m. Änd.). Zur internationalen Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt s. G zum Budapester Abkommen vom 17. 3. 2007 (BGBl. II 298). Für den Transport gefährlicher Güter s. § 410 HGB (besondere Hinweispflichten des Absenders, sonst Befreiung des Frachtführers) sowie die (öfftl. rechtl.) Sondervorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene usw. Der F. ist vom Speditionsvertrag zu unterscheiden. Zur Ausstellung eines Frachtbriefs s. dort.

2.
Das Gesetz enthält zunächst Vorschriften über die Pflicht des Absenders zur ordnungsgemäßen Verpackung, Kennzeichnung und Verladung des Gutes (insbes. Ladezeit) sowie über die Beigabe (z. B. für die Zollabfertigung) erforderlicher Begleitpapiere; ihre Verletzung führt zu einer grdsätzl. verschuldensunabhängigen (Ausnahme bei einem Verbraucher; s. u.) Haftung des Absenders auf Schadensersatz und Ersatz der dem Frachtführer erwachsenen Aufwendungen (§§ 411-414 HGB). Der Absender kann den F. jederzeit, der Frachtführer z. B. bei Nichteinhaltung der Ladezeit kündigen; der Frachtführer kann dann die vereinbarte Fracht (inkl. einem vereinbarten oder durch die Verzögerung veranlassten Standgeld, § 412 III HGB) abzüglich durch die Aufhebung des F. ersparter Aufwendungen, mindestens aber ein Drittel der vereinbarten Fracht (sog. Fautfracht) verlangen (§§ 415, 417 II HGB). Der Absender bleibt bis zur Ablieferung über das Gut verfügungsbefugt (ab dann der Empfänger); er kann dem Frachtführer Weisungen erteilen, die dieser bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen von sich aus einzuholen hat (§§ 418, 419 HGB). Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen (§ 420 HGB; wenn der Empfänger dessen Ablieferung verlangt, auch von ihm, § 421 HGB); eine vereinbarte Nachnahme ist vom Frachtführer (mangels anderweitiger Abrede in bar) einzuziehen (sonst Haftung des Frachtführers, § 422 HGB).

3.
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten, sonst der nach den Umständen vernünftigerweise zuzubilligenden Lieferfrist abzuliefern (§ 423 HGB). Für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Frachtführer auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung), es sei denn, dies konnte auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden (unabwendbares Ereignis, Verschulden II 3; § 425 I, 426 HGB). Der Frachtführer, der ein geeignetes (z. B. für einen Kühltransport) und betriebssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen hat, ist in bestimmten Fällen (z. B. bei Schäden infolge ungenügender Verpackung, Be- oder Entladung) von seiner Haftung befreit; im Übrigen kann bei Ursächlichkeit mehrerer Umstände für den Schaden eine Schadensteilung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens in Betracht kommen (§§ 425 II, 427 HGB). Die verschuldensunabhängige Haftung des Frachtführers auf Wertersatz ist auf einen Höchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (derzeit ca. 9 EUR) begrenzt (§§ 429, 431 HGB); dies betrifft auch außervertragliche Ansprüche (z. B. den Eigentumsherausgabeanspruch, § 434 HGB). Bei sonstigen Vermögensschäden auf Grund einer Vertragsverletzung des Frachtführers ist dessen Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (§ 433 HGB). Höhere Schäden können nur durch eine entsprechende Transportversicherung abgedeckt werden. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten allerdings nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer (oder einer seiner Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen, § 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig (Verschulden, 2 b aa, Schuld) begangen hat (§ 435 HGB). Der Schaden muss innerhalb bestimmter kurzer Fristen (z. B. bei nicht sofort erkennbaren Schäden spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung) angezeigt werden (sonst Vermutung der Ablieferung in vertragsgemäßem Zustand, § 438 HGB). Ansprüche aus dem F. verjähren in einem Jahr ab Ablieferung (oder wann das z. B. verlorengegangene Gut hätte abgeliefert werden müssen); bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit beträgt die Verjährung 3 Jahre (§ 439 HGB).

4.
Ist der Absender ein Verbraucher, so haftet er nur bei Verschulden (§ 414 III HGB). Abweichende Vereinbarungen sind im Übrigen grdsätzl. nur zulässig, wenn sie i. E. ausgehandelt, also nicht nur einseitig vom Frachtführer vorformuliert sind; durch Allgemeine Geschäftsbedingungen können allerdings die genannten Haftungshöchstgrenzen in bestimmtem Rahmen auch anderweitig festgelegt werden (§ 449 I, II HGB). Unterliegt der F. ausländischem Recht (insbes. bei Beförderung im Inland durch ausländische Frachtführer, sog. freie Kabotage; s. hierzu VO über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. 12. 1998, BGBl. I 3976), so gilt dies gleichermaßen, wenn Übernahme- und Ablieferungsort im Inland liegen (§ 449 II HGB). Dem Frachtführer steht wegen des Frachtgeldes und seiner anderen Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen am Frachtgut, solange er es im Besitz hat, ein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 441 HGB). Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Frachtgutes kann der Frachtführer einen Ladeschein ausstellen (§ 444 HGB).




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