freie Kabotage

Frachtvertrag Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält den Begriff der Fusion nicht und verwendet stattdessen die Bezeichnung Zusammenschluss. Anders als im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch in der FusionskontrollVO nur eine bestimmte Art von Zusammenschlüssen von Unternehmen als Fusion bezeichnet. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a FusionskontrollVO (Verordnung EG Nr. 139/2004 des Rates vom 20. 1. 2004) kann ein Zusammenschluss dadurch bewirkt werden, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren. Anders als der in Art.3 Abs. 1 lit. b FusionskontrollVO geregelte und praktisch wesentlich häufigere Kontrollerwerb setzt eine Fusion voraus, dass die beteiligten Unternehmen gleichgeordnet sind.

Frachtvertrag (4).




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