Freilassung

ist im römischen und mittelalterlichen Recht die Entlassung eines Unfreien aus der Unfreiheit. In der Gegenwart bezeichnet F. die Beseitigung eines rechtmäßigen oder rechtswidrigen Entzugs der Freiheit (z.B. nach Beendigung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005




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