Entlassung
die Aufhebung eines - Rechtsverhältnisses. Im öffentlichen Recht ist die E. möglich bezüglich der Staatsangehörigkeil (auf Antrag, jedoch nie gegen den Willen des Betroffenen), des Beamtenverhältnisses (bei Vorliegen bestimmter Gründe oder auf Antrag) oder des Strafvollzuges (hier auch bedingt möglich, vgl. Strafaussetzung). Im Arbeitsrecht ist die E. die durch die Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Arbeitsrecht:
Kündigung.
ist allgemein die Freigabe aus einem Verhältnis. Im öffentlichen Recht ist die E. möglich bezüglich der Staatsangehörigkeit (§§ 17ff. StAG), des Beamtenverhältnisses (§§ 22ff. BRRG, bei Vorliegen bestimmter Gründe oder auf schriftlichen Antrag) oder des Strafvollzugs (hier auch bedingt möglich). Im Arbeitsrecht ist die E. der durch die Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführte Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Schulze, M., Die bedingte Haftentlassung, 2003; Lembke, M., Massenentlassungen, NJW 2007, 721
Beamtenrecht: Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes oder in Folge einer Entlassungsverfügung. Automatisch kraft Gesetzes ist der Beamte entlassen, wenn er z. B. die Eigenschaft als Deutscher oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU verliert oder den Dienstherrn wechselt (§ 22 BeamtStG, § 31 BBG). Die Entlassung durch konstitutiv wirkenden Verwaltungsakt (sog. Entlassungsverfügung) erfolgt z. B. bei Verweigerung des Diensteides oder bei Dienstunfähigkeit, wenn keine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, (§ 23 BeamtStG, § 32 BBG). Bei Probe- und Widerrufsbeamten steht die Entlassung im Ermessen der Behörde, wobei allerdings bei Beamten auf Probe die Entlassungsgründe abschließend im Gesetz geregelt sind (§ 23 Abs. 1 u. 3 BeamtStG, § 34 Abs. 1 BBG). Beamte auf Widerruf können jederzeit ohne besonderen Grund durch Widerruf entlassen werden. Jedoch soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung zu bestehen (§ 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 BBG). Der Beamte selbst kann gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG seine Entlassung jederzeit verlangen (ebenso, § 33 BBG).
Strafvollzug: Aufhebung des staatlichen Gewaltverhältnisses über einen Gefangenen. Sie beschränkt sich nach dem StVollzG nicht nur auf die Möglichkeit, die Anstalt zu verlassen, sondern beinhaltet weitere Maßnahmen im Vorfeld. So sollen hier vor der Entlassung bereits Vollzugslockerungen angeordnet werden, wie der offene Vollzug, Sonderurlaub oder Freigänger-urlaub (§ 15 StVollzG), damit sich der Gefangene auf die Erlangung der Freiheit einstellen kann. Beim Entlassungsvorgang kommt es zu einer Entlassungsverhandlung, bei welcher der Inhaftierte ärztlich untersucht wird, er seinen Privatbesitz sowie sein Überbrückungsgeld und seine Überbrückungsbeihilfe erhält (§§ 51,75 StVollzG). Nach § 16 StVollzG kann der Entlassungstermin um einige Tage vorverlegt werden (z. B. rechnerische Entlassung am Sonntag, dann Entlassung bereits am Freitag).
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