Freischuss(Freiversuch) nennt man die erstmals 1990 in Bayern für die damalige Erste Juristische Staatsprüfung (Befähigung zum Richteramt) zum Zwecke der Studienzeitverkürzung eingeführte Möglichkeit, die Prüfung frühzeitig (spätestens nach dem 8. Fachsemester) mit der Folge abzulegen, dass sie bei einem Misserfolg als nicht abgelegt gilt, dem Teilnehmer also die regulären Versuche bleiben. Nunmehr bundesweit für die staatliche Pflichtfachprüfung geregelt in § 5 d V 2 DRiG (s. Befähigung zum Richteramt). Den F. gibt es inzwischen auch in anderen Studiengängen.
Weitere Begriffe : Verwendungsanspruch | Autonome Lebensgestaltung | Passwesen |
MMnews
|