Freisetzung

1.
Im Gentechnikrecht versteht man unter F. nach § 3 Nr. 5 GenTG das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt. Die F. von gentechnisch veränderten Organismen wird durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt (§§ 14 ff. GenTG). Bei der F. entscheiden mehrere Behörden gemeinsam, z. T. nach einem Anhörungsverfahren (§ 18 II GenTG, VO i. d. F. v. 4. 11. 1996, BGBl. I 1649 m. Änd.). Werden die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, besteht Rechtsanspruch auf die Genehmigung. Zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen freigesetzter GVO und zur Öffentlichkeitsinformation werden alle F. in einem allgemein zugänglichen Standortregister erfasst, das vom BVL geführt wird (§§ 16 a, 31 GenTG). Ausgenommen hiervon ist Saatgut gem. § 16 e. S. a. Inverkehrbringen eines GVO enthaltenden Produktes.

2.
S. a. Sprengstoff- u. Strahlungsverbrechen, Immissionen, Atomgesetz.




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