FruchtsäfteDie FruchtsaftVO v. 24. 5. 2004 (BGBl. I 1016) m. Änd. regelt die Voraussetzungen, unter denen Fruchtgetränke unter der Bezeichnung Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektar vertrieben werden dürfen. Während Fruchtsäfte im Wesentlichen naturrein sein müssen und nur begrenzt gezuckert werden dürfen (besondere Regelung für Konzentrate), ist bei Fruchtnektar ein höherer Zucker- und Wasserzusatz zulässig; s. a. Lebensmittel.
Weitere Begriffe : Vorbereitendes Verfahren | Häftlingshilfegesetz | Sozialgeld |
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