Fruchterwerb

Die Früchte einer Sache oder eines Rechtes stehen i. d. R. dem Eigentümer der Sache oder dem Inhaber des Rechts zu. F. an Sachfrüchten durch andere Personen ist in den §§ 954-957 BGB geregelt. Danach kann das Eigentum an den Früchten erworben werden a) durch schuldrechtlich (z. B. aufgrund Pachtvertrages) Berechtigten, b) durch gutgläubigen Eigenbesitzer oder c) durch dinglich Berechtigten (z.B. Niessbraucher, § 1030 BGB) in der angegebenen Reihenfolge.

Früchte einer Sache und sonstige wesentliche Bestandteile stehen bis zur Trennung im Eigentum des Eigentümers der Sache. Auch nach der Trennung, z. B. bei der Aberntung, gehören sie grundsätzlich diesem (§ 953 BGB; Ausnahme: Überfall), sofern nicht ein Eigentumserwerb durch andere Berechtigte eintritt. So erwirbt der Inhaber eines dinglichen Fruchtziehungsrechts (Nießbrauch, Pfandrecht) sowie der gutgläubige Eigenbesitzer das Eigentum an den Früchten und sonstigen Bestandteilen einer Sache mit der Trennung (§§ 954, 955 BGB). Ihnen gehen die Personen vor, denen die Aneignung vom Eigentümer oder dem dinglich Berechtigten schuldrechtlich gestattet ist (z. B. Verpachtung, Überlassen eines Hauses zum Abbruch). Ist einem hiernach persönlich Aneignungsberechtigten der Besitz an der fruchttragenden Sache bereits überlassen (z. B. Pächter), so erwirbt dieser das Eigentum an den Früchten mit deren Trennung von der Sache, sonst - z. B. bei Gestattung des Abholzens - erst mit der Ergreifung des Besitzes an ihnen (§ 956 BGB). Das Gleiche gilt, wenn der die Aneignung Gestattende zwar hierzu nicht berechtigt, aber im Besitz der Sache und der Erwerber gutgläubig ist (§ 957 BGB).




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