FunkwesenDas Recht, Funkanlagen zu errichten und zu betreiben, steht nach dem Fernmelderecht ausschliesslich dem Bund (Bundespost) zu. Das bezieht sich aber nur auf die Sendetechnik; das eigentliche Rundfunk- und Fernsehrecht steht den Ländern zu. Private Funkanlagen (Sende- und Empfangsanlagen) dürfen nur mit Genehmigung (Funkerlaubnis, Empfangsgenehmigung) betrieben werden. Schwarzsender.
Weitere Begriffe : Betriebsverfassung | intensiver Notwehrexzess | Nomos |
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