Funktionsvorbehalt

das auf Art. 33 Abs. 4 GG beruhende Prinzip, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist. Beamtenverhältnis

das auf Art. 33 Abs. 4 GG beruhende Prinzip, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist. Beamtenverhältnis

Beamtenvorbehalt.




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