FutterdiebstahlWer Getreide od. andere zur Fütterung des Viehs bestimmte od. geeignete Gegenstände wider Willen des Eigentümers wegnimmt, um dessen (!) Vieh damit zu füttern, macht sich einer Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 6 StGB schuldig.
Weitere Begriffe : Partnerschaftsvertrag | Nachbesserungsanspruch | Rechtsnießbrauch |
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