Futterdiebstahl

Wer Getreide od. andere zur Fütterung des Viehs bestimmte od. geeignete Gegenstände wider Willen des Eigentümers wegnimmt, um dessen (!) Vieh damit zu füttern, macht sich einer Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 6 StGB schuldig.




Vorheriger Fachbegriff: Fussgängerüberwege | Nächster Fachbegriff: Futtermittel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen