Fälligkeitsklauselist die Klausel, dass die gesamte Schuld fällig wird, wenn der Schuldner einzelne fällige Teile oder Nebenschulden (Raten, Zinsen) nicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. § 498 BGB für TeilzahlungsVerbraucherdarlehen). Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Niemöller, C., Die Beschleunigung fälliger Zahlungen, 2000
Weitere Begriffe : Entschädigung wie eine Berufskrankheit | Hoheitsaufgaben | Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe |
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