Gütliche Verhandlung in StaatenstreitigkeitenEin Großteil von Staatenstreitigkeiten wird im Wege diplomatischer Verhandlungen geklärt. Völkerrechtliche Verträge sehen nicht selten als Rechtspflicht der Vertragspartner den Versuch vor, Meinungsverschiedenheiten im Wege der g. V. zu klären. Art. 33 der Satzung der Vereinten Nationen verpflichtet die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten, die den internationalen Frieden oder die internationale Sicherheit gefährden, in erster Linie durch „Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch oder gerichtliche Erledigung“ zu beseitigen. Die Ersten vier Möglichkeiten fallen in den Bereich der g. V.
Weitere Begriffe : Progressionszone | Vermutung für die Richtigkeit des Grundbuchs | Gerichtsreferendar |
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