völkerrechtliche Verträge
Bezeichnung für alle mehrseitigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäfte, d. h. solche, an denen nur Völkerrechtssubjekte (mindestens zwei) beteiligt sind und die nicht dem Recht eines der Vertragspartner unterliegen. Des Weiteren darf das Rechtsgeschäft nicht durch Völkerrechtssubjekte in ihrer Eigenschaft als Personen des Privatrechts abgeschlossen werden oder werden können.
Es gibt drei wichtige Konventionen, die das Recht der völkerrechtlichen Verträge regeln:
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vorn 23.5.1969 (WVU), auch Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) genannt. Es regelt das formelle Recht der schriftlichen Übereinkünfte zwischen Staaten. Vom 21.3.1986 stammt das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen und zwischen internationalen Organisationen. Es hat die Bestimmungen der WVK übernommen, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Das Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträgen von 1978 ist 1996 in Kraft getreten. Zwei Arten von Verträgen werden unterschieden: bilaterale Verträge (zweiseitige) und multilaterale Verträge (mehrseitige).
Vertragsabschluss: Voraussetzung dafür ist die sog. Vertragsabschlusskompetenz des handelnden Organs. Nach allgemeinem Völkerrecht bestimmen die Völkerrechtssubjekte die zum Vertragsabschluss zuständigen Organe in der Regel in ihrer Verfassung (nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 GG vertritt der Bundespräsident die Bundesrepublik völkerrechtlich). Art.7 Abs. 2 WVK (Offenkundigkeitsprinzip) stellt insoweit die widerlegbare Vermutung auf, dass — unabhängig von der jeweiligen Verfassung — die Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister diese Vertragsabschlusskompetenz besitzen. Art. 7 Abs. 1 WVK (Vollmachtsprinzip) regelt — auch um Unsicherheiten, die aufgrund der verschiedenen Rechtsordnungen bestehen, zu verhindern — , dass sich die Kompetenz zum Vertragsabschluss aus einer ausdrücklichen Vollmacht ergibt oder aus den bei Vertragsabschluss vorliegenden Umständen resultieren kann.
Das Verfahren des Vertragsabschlusses besteht in der Regel aus mehreren Phasen (zusammengesetztes oder mehrphasiges Verfahren) in folgender Reihenfolge:
— Vertragsverhandlungen,
— Paraphierung,
— Unterzeichnung und
— innerstaatliche und völkerrechtliche Ratifikation.
Das sog. einfache Verfahren, das aus Vertragsverhandlungen, eventuell aus der Paraphierung und aus der Unterzeichnung bzw. dem Austausch der Urkunden besteht, wird bei den Verwaltungsabkommen und den weniger wichtigen Verträgen angewandt. Inkrafttreten: Der Vertrag tritt in der Weise und zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Parteien vereinbart haben (Art. 24 Abs. 1 WVK), bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, wenn alle Parteien zustimmen (Art.24 Abs. 2 WVK).
Geltungsbereich: Der territoriale Geltungsbereich eines völkerrechtlichen Vertrages umfasst grundsätzlich das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art.29 WVK). Veränderung des Hoheitsgebietes bedeutet nach dem Grundsatz der „beweglichen Vertragsgrenzen” auch Änderung des Geltungsbereichs des Vertrages. Bezüglich des zeitlichen Geltungsbereiches gilt, dass der Vertrag, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an, Rechtswirkungen nur für die Zukunft entfaltet, es sei denn, die Parteien haben eine Rückwirkung vereinbart. Art.28 WVK, der diesen Grundsatz kodifiziert, erfasst nur die echte Rückwirkung (auf abgeschlossene Sachverhalte), nicht aber die unechte (auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte). Beendigung und Suspendierung völkerrechtlicher Verträge; Ungültigkeit völkerrechtlicher Verträge
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