GabelstaplerAuch für den Gabelstaplerfahrer gilt der Grundsatz des Fahrens auf Sicht. Auch er muß, wenn er auf dem Werksgelände fährt, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke zum Halten bringen können, sobald ein auf der Fahrbahn auftauchendes Hindernis dazu Veranlassung gibt. Notfalls muß er sich einer Warnperson bedienen oder rückwärts fahren und durch Wenden des Kopfes die zu befahrende Strecke im Auge behalten (OLG Hamm).
Weitere Begriffe : Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates | Verfassungsfeindliche Vereinigungen | einstweilige Anordnung |
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