Werksgelände öffentlicher Verkehrsraum, Unfallflucht. Ob Unfälle, die sich auf einem Werksgelände ereignet haben, von der Polizei aufzunehmen sind, hängt davon ab, ob das Werksgelände erkennbar nur den Werksangehörigen vorbehalten ist (die Einrichtung einer Werkskontrolle genügt hierzu nicht) oder ob es auch von betriebsfremden, nicht abgrenzbaren Personen (Baufirmen, Lieferanten, Besucher) benutzt wird (dann ist es öffentlicher Verkehrsraum).
Weitere Begriffe : Mieterkündigung bei Modernisierung | Analogie | Vinkulationskauf |
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