Gebrauchsvorteile
Vorteile, welche der Gebrauch einer Sache oder eines Rechts gewährt, ohne dass es sich dabei um Früchte i. S. d. § 99 BGB handelt. Gebrauchsvorteile gehören wie die Früchte zu den Nutzungen i. S. d. § 100 BGB.
Beispiel: Der Vorteil in einem Haus wohnen zu können.
Früchte.
(§ 100 BGB) ist der natürliche Vorteil, den der Gebrauch einer Sache oder eines Rechtes gewährt bzw. dessen Wert (z.B. erzielbarer Mietzins, durch Verwendung erlangten Geldes zur Schuldentilgung ersparte Darlehenszinsen bei § 818 BGB). Der G. ist ein Fall der Nutzung. Lit.: Würthwein, S., Schadensersatz für Verlust der Nutzungsmöglichkeit, 2001
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