Gebäudehaftung
Wird durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Gebäudes ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache (z.B. vor dem Haus geparkter Pkw) beschädigt, so ist der Besitzer des Gebäudes zum Schadensersatz verpflichtet, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, § 836 BGB. Diese, auf vermutetem Verschulden beruhende Haftung kann der Gebäudebesitzer durch den Entlastungsbeweis abwenden, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Nach den §§836-838 BGB besteht eine sondergesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung für die Tötung oder Verletzung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung infolge des Einsturzes eines Gebäudes bzw. eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werks oder die Ablösung eines Teils des Gebäudes bzw. Werks, die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Schadensersatzpflichtig sind der — ggf. auch frühere — (Eigen-) Besitzer des Grundstücks (§ 836 BGB) bzw. des Gebäudes (§ 837 BGB) und derjenige, der die Gebäudeunterhaltung übernimmt oder aufgrund eines Nutzungsrechts zu ihr verpflichtet ist (§ 838 BGB); die Eigentumsverhältnisse sind hierfür unerheblich. Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Fall der Verletzung einer Verkehrspflicht. Gehaftet wird für vermutetes Verschulden, d. h. den Gebäudeverantwortlichen trifft die Last des Nachweises der (die Ersatzpflicht ausschließenden) Einhaltung der zum Zwecke der Gefahrabwendung im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB).
unerlaubte Handlung (4 b).
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