Gebäudeschaden

Ein Hauseigentümer wird aus eigenem Interesse für Reparaturen an seinem Gebäude sorgen. Fallen jedoch sehr umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an, so stellt sie manch einer wegen der hohen finanziellen Aufwendungen zurück — in Unkenntnis der Tatsache, dass die Nichtbeseitigung von Schäden erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Es passiert nämlich leicht, dass durch bauliche Mängel nicht nur Sachen beschädigt, sondern auch Menschen verletzt oder sogar getötet werden.
Wer haftet?
Das BGB regelt die Ersatzpflicht bei Schäden, die durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch Ablösung von Gebäudeteilen entstehen. Danach haftet der so genannte Eigenbesitzer, also nicht notwendigerweise der Eigentümer, sondern etwa auch ein Mieter. Nach Aufgabe des Eigenbesitzes kann die Haftung noch bis zu einem Jahr weiter andauern. Hier ein Beispiel: Ein Eigentümer weiß, dass die Ziegel auf seinem Dach lose sind. Er verkauft das Haus, ohne auf den Schaden hinzuweisen, da dieser nicht ohne weiteres erkennbar ist. Innerhalb eines Jahres nach Besitzübergabe fallen einige Ziegel herunter und beschädigen ein Fahrzeug. Der Käufer belegt, dass er den Dachschaden nicht bemerken konnte. Nun muss der frühere Eigentümer Schadenersatz leisten.
Die Haftung kann auch für den Nießbraucher oder andere Personen gelten, die sich gegenüber dem Eigenbesitzer vertraglich zur Erhaltung des Gebäudes verpflichtet haben. Stellt ein Geschädigter Schadenersatzforderungen an mehrere Personen, haften diese als Gesamtschuldner, d.h., dem Geschädigten steht es frei, bei wem er sich schadlos hält. Untereinander müssen die Gesamtschuldner jedoch einen Ausgleich schaffen.
Hat der Eigentümer die Instandhaltung indes vertraglich einem einzigen Dritten übertragen — also etwa einem Mieter, einem Pächter oder einem Reparaturdienst —, kann dieser zum Schadenersatz verpflichtet sein. Der Eigentümer hat das Recht, sich in vollem Umfang bei ihm schadlos zu halten.
Siehe auch Besitz, Eigentum
Wann haftet man?
Gebäude stürzen selten ein, doch es kommt häufiger vor, dass sich Teile lösen, etwa von Schornsteinen oder Balkonbrüstungen. Liegt der Grund dafür in Konstruktionsmängeln oder vernachlässigter Instandsetzung, dann haftet der Eigenbesitzer für Schäden. Natürlich lässt sich solch eine Ursächlichkeit kaum mit völliger Sicherheit belegen; sie wird deshalb vermutet. Diese Annahme kann der Eigenbesitzer nur widerlegen, indem er beweist, alles Erforderliche getan zu haben, um die potenzielle Gefahr der Ablösung zu verhindern. Zumindest muss er regelmäßige Kontrollen der Bausubstanz belegen können. Falls das Gebäude der Allgemeinheit zugänglich ist, unterliegt er noch strengeren Anforderungen.
Er haftet auch, wenn sich Teile des Hauses aufgrund von Wettereinflüssen lösen, mit denen man rechnen muss. Dazu zählen sogar Stürme und starke Niederschläge, die nur bisweilen auftreten. Lediglich bei unkalkulierbaren außergewöhnlichen Natureinflüssen kann die Haftung entfallen.

§§ 836 ff. BGB




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