Gegenwärtigist ein die zeitlich-räumliche Anwesenheit betreffendes Merkmal. Ein Angriff (§§ 32 StGB, 227 BGB) ist g. vom Augenblick seines unmittelbaren Bevorstehens bis zu seinem vollständigen Abschluss (z.B. ist der Angriff noch g., wenn der mit der Beute flüchtende Dieb verfolgt wird). Gegenüber dem gegenwärtigen Angriff ist die Abwehrhandlung rechtmäßig. Lit.: Kühl, K., Die Beendigung des vorsätzlichen Begehungsdeliktes, 1974
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