gegenwärtige Gefahr

Gefahrensituation, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei dieser Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bevorsteht (Notwehr). Sie wird
für den Schusswaffengebrauch in § 42 Abs. 1 Nr. 1
MEPo1G vorausgesetzt und ist erforderlich, um nichtverantwortliche Personen nach §6 MEPo1G — so genannte Nichtstörer — in Anspruch zu nehmen.




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