Geldsortenschuld
Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages in bestimmter Münz-oder Banknotenart; die G. ist eine echte Gattungsschuld.
(Münzsortenschuld): auf die Leistung einer bestimmten Menge einer bestimmten Geldbzw. Münzsorte (nicht Währung, vgl. Fremdwährungsschuld) gerichtete Schuld. Sie kommt heute nur noch als normale Gattungsschuld vor (sog. echte oder eigentliche Geldsortenschuld, etwa zwischen Münzsammlern). Die (sog. unechte oder uneigentliche) Geldsortenschuld im Sinne des § 245 BGB, die Geldschuld ist, hat dagegen keine Bedeutung mehr.
Geldschuld (1).
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