Gattungsschuld
das Schulden eines Gegenstandes, der nicht nach individuellen Merkmalen bestimmt ist (z.B. Kauf eines bestimmten Bildes, sog. Stückschuld), sondern nur der Gattung nach (z.B. 1 Zentner Äpfel). Bei der G. hat der Schuldner eine Sache mittlerer Güte und Beschaffenheit zu leisten. Er bleibt auch bei unverschuldetem persönlichem Unvermögen weiterhin zur Leistung verpflichtet, solange eine Leistung aus der Gattung überhaupt noch möglich ist. Bei Sachmängeln kann statt Wandelung oder Minderung auch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt werden.
(§ 243 BGB) ist die Schuld eines nicht nach individuellen, sondern nur nach gattungsmäßigen Merkmalen bestimmten Gegenstandes (z.B. 500 kg Kartoffeln). Bedeutung hat die Einordnung als G. für die Frage der Unmöglichkeit. Solange nämlich nicht alle Stücke einer Gattung untergegangen sind, tritt beim Schuldner keine Unmöglichkeit ein, auch wenn er kein Stück der Gattung mehr besitzt. Sein persönliches Unvermögen hat er gemäß § 279 BGB aber auch dann zu vertreten, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt. Die Auslegung des Vertrages kann allerdings ergeben, daß nur eine beschränkte G. (sog. Vorratsschuld) gewollt ist. Der Schuldner verpflichtet sich dann nur zur Lieferung aus dem Vorrat, mit der Folge, daß er nach § 275 BGB von der Leistungspflicht befreit wird, wenn der gesamte Vorrat untergeht. Die G. wandelt sich durch sog. Konkretisierung nach §243 II BGB in eine Stückschuld um, wenn der Schuldner seinerseits alles zur Leistung Erforderliche getan hat. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum davon ab, ob Hol-, Bring- oder Stückschuld vereinbart wurde.
Gattung.
ist die Schuld eines nicht nach individuellen sondern nur nach gattungsmäßigen Merkmalen bestimmten Gegenstands (z.B. 1 Zentner Kartoffeln). Die G. steht im Gegensatz zur Stückschuld. Ein Unterfall ist die beschränkte G. (Vorratsschuld). Ob eine G. vorliegt, bestimmt sich nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach der Verkehrsanschauung. Bei der G. hat der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte aus der Gattung (bzw. aus dem Vorrat) zu leisten (§ 243 I BGB). Aus der G. wird eine Stückschuld durch Konzentration (Konkretisierung, § 243 II BGB). Lit.: Medicus, D., Die konkretisierte Gattungsschuld, JuS 1966, 297; Lemppenau, J., Gattungsschuld und Beschaffungsschuld, 1972; Hammen, H., Die Gattungs- handlungsschuld, 1995
(generische Obligation): Schuld, bei der — anders als bei einer Stückschuld — der Leistungsgegenstand von den Parteien nur nach generellen Merkmalen, der Gattung nach bestimmt ist, wobei es Sache der Parteien ist, die Bestimmungsmerkmale der Gattung im Einzelnen — weiter oder enger — festzulegen.
Inhalt einer Gattungsschuld kann daher etwa die Lieferung von zehn Eiern, von zehn Eiern der Handelsklasse A oder von zehn Eiern der Handelsklasse A bestimmter Herkunft und mit bestimmtem Legedatum sein. Bezieht sich das Schuldverhältnis dagegen auf ein Stück aus mehreren, von den Parteien individuell vorgestellten Sachen, handelt es sich nicht um eine Gattungs-, sondern uni eine (seltene) Wahlschuld.
Die Auswahl der konkreten zu leistenden Sachen aus
der von den Parteien bestimmten Gattung obliegt
dein Schuldner. Erfüllungstauglich sind aber nur solche zur jeweiligen Gattung gehörende Sachen, die mittlerer Art und Güte sind (§ 243 Abs. 1 BGB, § 360 HGB).
Der Schuldner kann also bei der Lieferung nicht etwa nur die angeschlagenen Eier heraussuchen, ist aber andererseits auch nicht verpflichtet, die besten zu liefern. Ein abweichender Auswahlmaßstab gilt in den Sonderfallen der §§ 607 Abs. 1 S. 2, 2155 Abs. 1 BGB.
Der Untergang einzelner Sachen aus der Gattung berührt die Leistungspflicht des Schuldners nicht, solange die Gattung selbst noch existiert: Die Gattungsschuld ist damit zugleich Beschaffungsschuld; der Schuldner übernimmt das Beschaffungsrisiko für die zu leistenden Sachen. Im Rahmen dieses vom Schuldner zu tragenden Beschaffungsrisikos haftet der Schuldner für seine Leistungspflicht verschuldensunabhängig (§ 276 Abs. 1 S.1 BGB). Erst mit der Konkretisierung der Gattungsschuld auf eine individuelle Sache beschränken sich die Pflichten des Schuldners (wie bei einer Stückschuld) auf diese Sache.
Zerbrechen dem Schuldner zehn Eier vor der Konkretisierung, kann er dies auch bei fehlendem eigenem Verschulden nicht dem Gläubiger entgegenhalten, sondern muss andere zehn Eier liefern. Erst mit der Konkretisierung auf bestimmte zehn Eier kann er durch deren Untergang nach § 275 Abs. 1 BGB leistungsfrei werden.
Eine besondere Form der Gattungsschuld ist die Vorratsschuld (auch beschränkte oder begrenzte Gattungsschuld genannt), bei der sich die Beschaffungspflicht des Schuldners von vornherein auf einen bestimmten Bestand beschränkt.
Hat sich der Schuldner verpflichtet, zehn Eier aus der Produktion einer bestimmten Hühnerfarm zu liefern, wird er leistungsfrei,
wenn die gesamte Produktion untergeht, und muss nicht aus anderen Quellen Eier beschaffen.
Ist in einem Schuldverhältnis die Leistung nicht konkret bestimmt (z. B. Kauf eines bestimmtes Bildes, sog. Stückschuld, Stückkauf oder Speziesschuld), sondern nur der Gattung nach (d. h. nur nach bestimmten Sachmerkmalen, z. B. Lieferung von 100 kg Jonathanäpfeln), so liegt eine G. vor. Bei der G. handelt es sich regelmäßig um vertretbare Sachen; den Umfang der Gattung bestimmt jedoch allein der Wille der Beteiligten. Ist nur aus einem begrenzten Posten zu liefern (z. B. 3 Fass Wein aus einer genau bezeichneten Lage), so liegt eine sog. beschränkte G. (Vorratsschuld) vor, bei der sich die Gattung auf den Vorrat beschränkt. Auch die Geldschuld ist i. d. R. eine G. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 I BGB, § 360 HGB). Zur Unmöglichkeit der Leistung bei einer G. s. dort.
Hat der Schuldner das zur Leistung einer Gattungssache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache; aus der G. wird also durch die Konkretisierung (Individualisierung, Konzentration) eine Stückschuld, § 243 II BGB. Was der Schuldner hierzu unternehmen muss, hängt von der Art seiner vertraglichen Verpflichtung ab (zu Schickschuld, Bringschuld, Holschuld s. Leistungsort); beim Versendungskauf z. B. genügt zur Konkretisierung die Übergabe der ausgesuchten Ware an die Transportperson (Absendung), wodurch die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergeht (§ 447 BGB). Dasselbe gilt regelmäßig, wenn der Schuldner den Gläubiger in Gläubigerverzug gebracht hat (vgl. § 300 II BGB). S. a. Wahlschuld.
Vorheriger Fachbegriff: Gattungssache | Nächster Fachbegriff: Gattungsvermächtnis