sicheres Geleit

auch freies Geleit; gerichtliche Zusicherung an einen abwesenden Beschuldigten, ihn wegen einer bestimmten Straftat von der Untersuchungshaft zu befreien. Das s.G. erlischt, wenn der Beschuldigte zu Freiheitsstrafe verurteilt wird, wenn er zu fliehen versucht oder sich nicht an Bedingungen hält, unter denen ihm das s.G. erteilt worden ist.

kann Gericht einem abwesenden Beschuldigten od. sonst einer Straftat Verdächtigen gewähren; es bedeutet Befreiung von Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der strafbaren Handlung, für die freies Geleit erteilt ist. S. G. erlischt, wenn gg. Beschuldigten auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht, er Anstalten zur Flucht trifft od. die gestellten Bedingungen nicht erfüllt (§ 295 StPO).

Abwesenheitsverfahren.

Abwesenheitsverfahren.




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