Zusicherung

(§38 VwVfG) ist im Verwaltungsrecht die von der zuständigen —Behörde erteilte — Zusage, einen bestimmten — Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Z. bedarf zu ihrer Wirksamkeit der —Schriftform. Sie ist ein — Verwaltungsakt, für den allerdings wegen seiner Wirkung in die Zukunft z. T. Besonderheiten gelten. Sie ist im Gegensatz zu — Auskunft und Hinweis verbindlich. Ihre Erteilung steht im — Ermessen der Behörde. Im —Schuldrecht ist das Fehlen einer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache zu erwartenden Eigenschaft ein Sachmangel (§ 434 II BGB) (Angaben im Katalog eines Versteigerers genügen, Verkauf eines Neuwagens enthält in der Regel die Z. der Fabrikneuheit). Die erwartbare Eigenschaft muss sich dabei auf die Kaufsache beziehen, ohne dass sie ihr unmittelbar innewohnen und von ihr ausgehen muss (z. B. Ruf eines Gastbetriebs auf einem Grundstück). Lit.: Westermann, H., Das neue Kaufrecht, NJW 2002, 247; Heine, M., Die Zusicherung im kaufrechtlichen Gewährleistungssystem, 2002

Verwaltungsrecht: Verbindliche Erklärung der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Teilweise ist die Zusicherung durch spezielle Gesetze ausdrücklich vorgesehen, oder sie ist für bestimmte Bereiche ausdrücklich verboten (z. B. § 2 Abs. 2 BBesG für Zusicherungen über höhere Besoldung). Soweit keine spezielle Regelung eingreift, steht die Zusicherung gern. § 38 VwVfG ins Ermessen der Behörde. Die Zusicherung ist nach h. M. selbst ein Verwaltungsakt, da eine unmittelbare Rechtsfolge gesetzt wird (es wird verbindlich ein Anspruch des Bürgers begründet).
Eine Zusicherung setzt begrifflich zunächst voraus, dass eine verbindliche Erklärung der Behörde vorliegt. Abzugrenzen ist die Zusicherung dabei insbesondere von der Auskunft. Im Gegensatz dazu ist die verbindliche Erklärung der Behörde darauf gerichtet, Rechtsfolgen zu setzen, begründet also einen Erfüllungsanspruch des Bürgers. Daneben ist die Zusicherung begrifflich vorn Vorbescheid abzugrenzen, der bereits eine endgültige, wenn auch inhaltlich begrenzte Regelung enthält (z. B. der Bauvorbescheid). Für die Annahme einer verbindlichen Zusicherung ist erforderlich, dass die Behörde unzweifelhaft ihren Willen zum Ausdruck bringt, einen Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, wobei in der Auslegung der wirkliche Wille der Behörde aus der Sicht des Erklärungsempfängers analog § 133 BGB zu erforschen ist.
Des Weiteren muss die Zusicherung auf den Erlass oder das Unterlassen eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichtet sein.
Vor Erteilung einer Zusicherung sind gem. §38 Abs. 1 S.2 VwVfG u. U. bestimmte andere Bürger oder Behörden zu beteiligen. Die Zusicherung kann nur von der zuständigen Behörde und nur schriftlich ausgesprochen werden, § 38 Abs. 1 VwVfG. Anders als beim Verwaltungsakt führt ein Verstoß gegen diese Erfordernisse zur Unwirksamkeit der Zusicherung, nicht nur zur Rechtswidrigkeit. Andere Rechtsverstöße führen hingegen grundsätzlich nur zur Rechtswidrigkeit. Gens. § 38 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 44 VwVfG gelten für die Zusicherung die Nichtigkeitsgründe des Verwaltungsaktes entsprechend. Für die Zusicherung gelten über §38 Abs. 2 VwVfG ebenfalls die §§ 48, 49 VwVfG (Aufhebung eines Verwaltungsaktes).
Durch eine wirksam erteilte Zusicherung bindet sich die Behörde selbst. Der Bürger hat einen Anspruch auf den Verwaltungsakt bzw. dessen Unterlassen. Erlässt die Behörde trotz der Zusicherung, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, diesen doch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.
Zivilrecht: Die Zusicherung fehlender Eigenschaften einer Kaufsache/eines Werkes war bis zum 31.12. 2001 Gewährleistungsgrund (§ 459 Abs. 2 BGB a. F.) und löste für den Käufer/Besteller die Rechte auf Wandlung (§§ 462, 465, 467, 634, 346 BGB a. E), Minderung (§§ 462, 465, 472, 634 BGB a. F.) bzw. Schadensersatz statt der Leistung (§§ 463 Abs. 1 BGB, 635 a. E) aus. Im aktuellen Rechtszustand kann eine Eigenschaftszusicherung Beschaffenheitsvereinbarung und im Falle ihres Fehlens sachmängelbegründend sein. Sie kann ferner als kauf- oder werkvertragliche Garantie Bedeutung erlangen.




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