Gemeindenutzungsrechte

alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche einzelner Gemeindebürger auf bestimmte Naturalerträgnisse des Gemeindevermögens (z. B. auf Bezug von Holz oder auf Benutzung einer Gemeindewiese). G.e sind z.B. vorgesehen in Art. 68 ff. der bayerischen Gemeindeordnung. Voraussetzung für den Bestand eines G.s ist entweder ein sog. bes. Rechtstitel von vor 1818 (z.B. eine landesherrliche Verordnung) oder eine ununterbrochene Ausübung kraft Rechtsüberzeugung. - Eine Neubegründung von G.n ist nicht mehr möglich.




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