Gemeinsame FischereipolitikDie gemeinsame Fischereipolitik (GFP) oder Blaues Europa war im EGV nur in Art. 32 I erwähnt. Im AEUV wird sie in den Art. 38-44 zusammen mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) behandelt. Grundlegend ist weiterhin die VO (EG) 2371/2002 v. 20. 12. 2002 (ABl. EU L 358/59). Wesentliche Ziele der GFP sind stabile Fangquoten und die Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischbestände. Dazu gibt es neben Erhaltungsmaßnahmen (z. B. Fangmengen, Kontrolle von Maschenöffnungen in Netzen) auch direkte Beihilfen und Strukturmaßnahmen. Betroffen ist das EU-Meer innerhalb der 200-Seemeilen-Zone ihrer Mitgliedstaaten, wobei den Anrainerstaaten eine Vorbehaltszone von 12 Seemeilen zusteht. Die VO (EG) 104/2000 v. 17. 12. 1999 (ABl. EU L 17/22) regelt die Gemeinsame Marktorganisation für Seefischerei und Aquakultur. Die VO (EG) 861/2006 (ABl. L 160/1) v. 22. 5. 2006 legt den Rahmen der finanziellen Maßnahmen der EU im Sektor Fischereipolitik fest. Die VO (EG) 1198/2006 v. 27. 7. 2006 (ABl. L 223/1) regelt Errichtung und Arbeit des Europäischen Fischereifonds, dessen Aufgabe die Förderung des Fischereisektors ist. Das materielle Fischereirecht enthalten u. a. die VO (EG) 43/2009 v. 16. 1. 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22/1) und die VO (EG) 1005/2008 v. 29. 9. 2008 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nich gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286/1).
Weitere Begriffe : Gemeinschaftliches Eigentum | Bargründung | Verbrechen im Amt |
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