Seefischerei
Fischereirecht.
S. übt aus, wer berufsmäßig auf See Fische fängt (§ 1 S.-G i. d. F. v. 6. 7. 1998, BGBl. I 1791, m. Änd).
1.
Völkerrechtlich steht das Fischereirecht den Küstenstaaten im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone zu. Auf Hoher See ist die Fischerei nach dem Seerechtsübereinkommen (s. a. Seerecht) frei; die Vertragsstaaten sind aber verpflichtet, Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen zu ergreifen (Art. 116 ff. SRÜ). Durch völkerrechtliche Verträge haben sich manche Staaten zu Beschränkungen der S. verpflichtet (z. B. durch das Übereinkommen zur Regelung des Walfangs; s. Artenschutz).
2.
In der Europäischen Union ist die S. Gegenstand der Gemeinsamen Fischereipolitik, nach der sich Fangerlaubnisse, Fangquoten, Fanggebiete und Fanggerät bestimmen. Das deutsche S.-G, die SeefischereiVO v. 18. 7. 1989 (BGBl. I 1485) und die VO zur Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Fischereirechts v. 16. 6. 1998 (BGBl. I 1355), jeweils m. Änd., enthalten Vollzugsvorschriften zur verwaltungstechnischen Durchsetzung des Fischereirechts der Union im Inland (u. a. Erteilung von Erlaubnissen, § 3 S.-G; Überwachung, §§ 6-8 S.-G); s. a. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
3.
S. a. Meeresnaturschutz.
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