Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Im Arbeitsrecht :

. Er wurde aufgrund G. zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr. der obersten Gerichtshöfe (oGH) des Bundes (RsprEinhG) v. 19. 6. 1968 (BGBl. I 661) geschaffen. Er entscheidet, wenn ein oGH in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen oGH o. des G. S. abweichen will (§ 2). Er besteht grundsätzlich aus den Präs. der oGH, den Vors. der beteiligten Senate u. je einem weiteren Richter der beteiligten Senate (§ 3). Der G. S. kann nur von einem oGH angerufen werden. Beteiligt sind mithin der anrufende Sen. u. der Sen., von dessen Entsch. abgewichen werden soll.




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