Gemeinsamer Senat der anstelle des ursprünglich nach dem Grundgesetz (Art. 95) vorgesehenen, jedoch nicht errichteten Obersten Bundesgerichts durch das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes eingeführte Spruchkörper mit Sitz in Karlsruhe. Er ist zuständig, wenn ein Oberster Gerichtshof (oberes Bundesgericht) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Obersten Gerichtshofs (z.B. Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht) oder des g. S.s abweichen will. Der g. S. besteht aus den Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe, den Präsidenten der beteiligten Senate und je einem weiteren Richter dieser Senate.
Weitere Begriffe : Treuepflicht des Beamten | Gezielter Todesschuss | Oberhaus |
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