Gemeinschaftswaren

sind Waren, die im Zollgebiet der EU gewonnen oder hergestellt oder zum freien Verkehr in das Zollgebiet eingeführt werden (Art. 4 Nr. 7 ZK). Nichtgemeinschaftswaren sind unverzollte Drittlandswaren, die bei der Einfuhr in das Zollgebiet der EU einem Zollverfahren zugeführt werden müssen (Art. 4 Nr. 8 ZK).




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