Gerichtsgebrauch
üblich gewordenes Verhalten eines Gerichts in bestimmten Prozesssituationen (z. B.
G. , wonach ‘Versäumnisurteil nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit erlassen wird) oder zu bestimmten Rechtsfragen (sog. ständige Rechtsprechung).
ist der von einem oder mehreren Gerichten eingehaltene Gebrauch (Übung). Der G. kann sich auf die Bildung von Gewohnheitsrecht auswirken. Eine allgemeine Bindung an eine konkrete Entscheidung eines Gerichts besteht allerdings grundsätzlich nicht.
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